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Aufgabenbereiche
Das Gericht schreibt im Beschluss genau auf, wofür der Betreuer zuständig ist. Diese einzelnen Bereiche heißen Aufgabenbereiche. Zusammen bilden sie den Aufgabenkreis — so nennt das Gesetz seit 2023 den Gesamtumfang einer Betreuung (§ 1815 Abs. 1 BGB).
Büro in Gründung. Die Registrierung nach § 23 BtOG wird jeder Person einzeln erteilt. Für beide läuft das Verfahren bei der Betreuungsbehörde des Landratsamts Lörrach und ist noch nicht abgeschlossen. Bis dahin werden keine Betreuungen geführt. Diese Seite beschreibt die Arbeitsweise nach Aufnahme der Tätigkeit.
Die üblichen Bereiche
Nur in den angeordneten Bereichen darf der Betreuer handeln. Sonst nirgends. Eine feste Liste aller denkbaren Bereiche gibt es nicht; das Gericht ordnet genau das an, was nötig ist. Üblich sind die folgenden.
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I
Vermögenssorge
Wir verwalten Einkommen und Konten, bezahlen die laufenden Rechnungen und melden Ansprüche an. Einmal im Jahr legen wir dem Gericht Rechnung. Größere Geschäfte muss das Gericht vorher genehmigen — sie werden ihm vorgelegt, nicht nachgereicht.
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II
Gesundheitssorge
Wir entscheiden über Untersuchungen und Behandlungen mit — aber nur, wenn die betreute Person das nicht selbst kann. Gibt es eine Patientenverfügung, setzen wir sie durch. Dazu gehört die Absprache mit Ärzten und Pflege.
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III
Aufenthaltsbestimmung
Hier geht es um die Frage, wo jemand lebt. Dazu gehört auch der Umzug in ein Heim. Und die gerichtlichen Verfahren, wenn jemand gegen seinen Willen untergebracht werden soll.
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IV
Behörden- und Sozialleistungsangelegenheiten
Wir stellen Anträge: auf Grundsicherung, Pflegeleistungen, Eingliederungshilfe, Rente oder Wohngeld. Wir legen Widerspruch ein, wenn ein Bescheid falsch ist. Und wir passen auf die Fristen auf.
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V
Wohnungsangelegenheiten
Wir sichern die Wohnung, prüfen die Nebenkosten und kümmern uns notfalls um Kündigung und Auflösung. Wenn der Betreuer den Mietvertrag über den von der betreuten Person selbst genutzten Wohnraum kündigen will, braucht er dafür die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
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VI
Sterilisation
Kann eine volljährige Person selbst einwilligen, entscheidet sie selbst. Kann sie das nicht, kommt eine Einwilligung nur durch einen eigens bestellten Sterilisationsbetreuer in Betracht (§ 1817 Abs. 2 BGB). Diese besondere Aufgabe übernehmen wir nach Aufnahme der Tätigkeit.
Die Hürden sind hoch, und das aus gutem Grund. § 1830 BGB erlaubt die Einwilligung des Sterilisationsbetreuers nur, wenn alles Folgende zugleich zutrifft:
- Die Sterilisation entspricht dem natürlichen Willen der betreuten Person.
- Sie bleibt auf Dauer nicht einwilligungsfähig.
- Ohne den Eingriff wäre eine Schwangerschaft anzunehmen.
- Diese Schwangerschaft würde Lebensgefahr bedeuten oder die Gesundheit schwerwiegend beeinträchtigen.
- Die Gefahr lässt sich nicht anders und nicht durch zumutbare andere Mittel abwenden.
Dazu kommt: Das Betreuungsgericht muss die Einwilligung genehmigen. Der Eingriff darf frühestens zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung stattfinden. Bevorzugt wird eine Methode, die eine spätere Wiederherstellung der Fruchtbarkeit grundsätzlich zulässt.
Bei Minderjährigen ist eine Sterilisation ausnahmslos verboten — weder die Eltern noch das Kind selbst können einwilligen (§ 1631c BGB).
Wer diese Aufgabe übernimmt, prüft zuerst, ob eine der Voraussetzungen fehlt. In den allermeisten Fällen fehlt eine.
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VII
Weitere Aufgabenbereiche
Die bisher genannten sind die häufigsten, nicht die einzigen. Das Gericht kann jeden Bereich anordnen, für den rechtliche Vertretung nötig ist. In der Praxis kommen etwa vor: Vertretung vor Gerichten und Behörden, Renten- und Versicherungsangelegenheiten, Erbangelegenheiten, die Kontrolle eines Bevollmächtigten oder die Umgangsbestimmung.
Sechs Bereiche muss das Gericht ausdrücklich anordnen; ohne diese Nennung darf der Betreuer dort nicht handeln (§ 1815 Abs. 2 BGB):
- Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist
- freiheitsentziehende Maßnahmen, gleich wo sich die Person aufhält
- Bestimmung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland
- Entscheidung über den Umgang — also darüber, wen jemand sieht
- Entscheidung über Telefon und elektronische Kommunikation
- Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post
Arbeitsweise
Wir kommen dorthin, wo jemand zu Hause ist. Anstehende Entscheidungen besprechen wir vorher, nicht hinterher. Was wir tun, halten wir schriftlich fest. Und wo die betreute Person selbst handeln kann, handelt sie selbst.
Betreuerwahl und Zusammenarbeit
Wie das Gericht eine Betreuung anordnet, steht unter Ablauf des Betreuungsverfahrens.
Wer Betreuer wird, darf die betroffene Person selbst bestimmen. Das Gericht muss diesem Wunsch folgen, wenn die gewünschte Person geeignet ist. Lehnt jemand eine bestimmte Person ab, muss das Gericht das grundsätzlich ebenfalls beachten. Das Gesetz unterscheidet davon den Fall, dass sich die Ablehnung gegen jede Betreuung richtet (§ 1816 Abs. 2 BGB). Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf kein Betreuer bestellt werden (§ 1814 Abs. 2 BGB).
Nach der Bestellung kommt das erste Gespräch. Geht es um das Vermögen, erstellen wir ein Verzeichnis. Danach folgt jedes Jahr ein Bericht an das Gericht und die Rechnungslegung. Fällt der Grund für die Betreuung weg, wird sie aufgehoben.
Was eine Betreuung kostet
Wie viel ein Berufsbetreuer bekommt, setzt das Gericht fest. Darüber wird nicht verhandelt. Es gibt keine Honorarvereinbarung.
Für reguläre berufliche Betreuungen gelten feste Monatspauschalen. Sie stehen in der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG, in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung. Es sind sechzehn Beträge zwischen 98 und 427 Euro.
Welcher Betrag gilt, hängt von drei Dingen ab (§ 9 VBVG):
- wie lange die Betreuung schon läuft — die ersten zwölf Monate zählen anders als die Zeit ab dem 13. Monat,
- wo die betreute Person wohnt — in einer stationären Einrichtung oder anderswo,
- ob sie mittellos ist (§ 1880 BGB).
Für besondere Bestellungen, etwa als Sterilisations- oder Ergänzungsbetreuer, gelten andere Regeln und eine Vergütung nach Zeitaufwand.
Ob Sie die Betreuung selbst bezahlen müssen, prüft das Gericht. Entscheidend ist das Vermögen, das Sie nach dem Gesetz einsetzen müssen. Ein Geldbetrag von grundsätzlich 10.000 Euro und weitere geschützte Vermögenswerte bleiben unberücksichtigt.
Reicht das einzusetzende Vermögen nicht aus, zahlt die Staatskasse. Auch für die Gerichtskosten gelten Schutzregeln.
Grenzen
Wir unterstützen und vertreten die betreute Person in den vom Gericht bestimmten Aufgabenbereichen. Eine davon unabhängige anwaltliche Beratung oder Vertretung bieten wir nicht an. Alltagsbetreuung wie Pflege, Haushalt und ärztliche Versorgung machen andere.
Eine Betreuung lässt sich oft ganz vermeiden. Was eine Vorsorgevollmacht leistet und wo ihre Grenzen liegen, steht unter Vorsorge.
Für Gerichte, Behörden, Kliniken und Ärzte
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