Vorsorge

Vorsorgen, bevor das Gericht entscheiden muss

Eine Betreuung wird nur angeordnet, wenn sie wirklich nötig ist. Wer rechtzeitig selbst bestimmt, wer für ihn handeln soll, braucht meistens keine. Und behält die Entscheidung in der eigenen Hand.

Diese Seite gibt allgemeine Informationen zur Rechtslage. Eine davon unabhängige Beratung oder Vertretung im persönlichen Einzelfall bieten wir nicht an. Wer Hilfe beim eigenen Fall braucht, kann sich an einen Notar, einen Anwalt oder die Betreuungsbehörde wenden. Die Behörde berät kostenlos.

Drei Papiere, drei Aufgaben

Die folgenden drei Begriffe werden oft verwechselt. Sie regeln aber Verschiedenes. Man kann eines davon schreiben oder alle drei.

  1. I

    Vorsorgevollmacht

    Sie erlauben einer Person Ihres Vertrauens, für Sie zu handeln. Ohne Gericht, ohne Betreuer.

    Bei bestimmten ärztlichen Entscheidungen sowie bei Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahmen und ärztlichem Zwang reicht eine allgemeine Vollmacht nicht. Die Vollmacht muss schriftlich sein und diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen. Dazu gehören auch der Widerruf oder die Nichteinwilligung bei bestimmten gefährlichen ärztlichen Maßnahmen und die Verbringung zur ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 1820 Abs. 2 BGB). Gerichtliche Genehmigungen können zusätzlich nötig sein.

    Für eine Sterilisation gilt eine eigene Regel: Ein Bevollmächtigter kann nicht stellvertretend einwilligen. Kann eine volljährige Person nicht selbst einwilligen, kommt das nur durch einen eigens bestellten Sterilisationsbetreuer und unter den strengen Voraussetzungen des § 1830 BGB in Betracht.

  2. II

    Betreuungsverfügung

    Sie ist für den Fall gedacht, dass es doch zu einer Betreuung kommt. Dann bestimmen Sie, wer Betreuer werden soll. Und wen Sie ablehnen.

    Das Gericht muss diesem Wunsch folgen, wenn die gewünschte Person geeignet ist. Lehnen Sie eine bestimmte Person ab, muss das Gericht das grundsätzlich ebenfalls beachten. Das Gesetz unterscheidet davon den Fall, dass Sie jede Betreuung ablehnen (§ 1816 Abs. 2 BGB). Gegen Ihren freien Willen darf kein Betreuer bestellt werden (§ 1814 Abs. 2 BGB). Wer eine Betreuungsverfügung hat, muss sie dem Gericht geben.

  3. III

    Patientenverfügung

    Sie legen vorher fest, welche ärztlichen Maßnahmen Sie wollen und welche nicht. Das regelt § 1827 BGB. Schreiben müssen Sie sie; zurücknehmen können Sie sie jederzeit, auch mündlich.

    Betreuer und Bevollmächtigte sind daran gebunden — aber nur, wenn die Verfügung auf die eingetretene Lage passt. Deshalb kommt es auf genaue Formulierungen an. Ein Satz wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen" ist dafür zu ungenau.

Wenn keine Patientenverfügung vorliegt

Dann wird nicht einfach „alles gemacht". Betreuer oder Bevollmächtigte müssen herausfinden, was die Person gewollt hätte. Sie fragen nach früheren Äußerungen, nach religiösen und ethischen Überzeugungen, nach dem, was ihr wichtig war.

Das geht. Aber es bleibt eine Rekonstruktion. Ein geschriebener Satz trägt weiter als die Erinnerung der Angehörigen.

Ehegatten vertreten einander nicht automatisch

Das ist der häufigste Irrtum überhaupt. Seit 2023 gibt es zwar ein Notvertretungsrecht für Ehegatten. Es steht in § 1358 BGB — und es ist sehr eng.

Es gilt nur in bestimmten Gesundheitsangelegenheiten und höchstens sechs Monate. Ein Arzt muss die Voraussetzungen und den Zeitpunkt schriftlich bestätigen. Eine bekannte Ablehnung schließt die Vertretung aus. Eine Vollmacht oder Betreuung schließt sie dagegen nur aus, soweit sie die betreffenden Gesundheitsangelegenheiten abdeckt.

Das Notvertretungsrecht erlaubt keine allgemeine Vermögensverwaltung. Bestimmte Behandlungs-, Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeverträge sowie krankheitsbezogene Ansprüche gegen Dritte sind aber eingeschlossen. Für Konten, Miete, Wohnung und allgemeine Behördenangelegenheiten gilt es nicht. Für unverheiratete Partner, erwachsene Kinder und Geschwister gibt es kein entsprechendes gesetzliches Notvertretungsrecht.

Beglaubigen und auffindbar machen

Eine Vollmacht nützt nur, wenn sie im Ernstfall da ist und anerkannt wird. Dafür zwei praktische Schritte:

Unterschrift beglaubigen lassen. Die Betreuungsbehörde darf das für Betreuungsverfügungen und für Vollmachten tun, die eine Betreuung vermeiden sollen. Das regelt § 7 BtOG. Die Gebühr beträgt 10 Euro. Mit dem Tod des Vollmachtgebers verliert die Beglaubigung einer Vollmacht durch die Behörde ihre Wirkung. Für den Nachweis beim Grundbuchamt genügt grundsätzlich eine öffentliche Beglaubigung. Eine notarielle Beratung kann darüber hinaus sinnvoll oder für besondere Geschäfte erforderlich sein. Fragen Sie bei der Stelle nach, für die Sie die Vollmacht brauchen.

Im Zentralen Vorsorgeregister eintragen. Dieses Register führt die Bundesnotarkammer im staatlichen Auftrag. Die Betreuungsgerichte fragen dort nach, bevor sie einen Betreuer bestellen. Seit 2023 dürfen auch behandelnde Ärzte nachsehen. Eintragen lassen sich alle drei Papiere und zusätzlich der Ehegattenwiderspruch. Die Gebühr fällt nur einmal an und ist gering.

Vordrucke und Muster

Wir bieten hier keine eigenen Vorlagen an, und das mit Absicht. Ein Vordruck veraltet, sobald sich das Gesetz ändert. Eine veraltete Vollmacht versagt dann genau in dem Moment, für den sie gedacht war. Deshalb verweisen wir direkt auf die Stellen, die die Muster herausgeben und pflegen. Bei jedem Verweis steht, von wann er ist.

Wer Ihnen dabei hilft

Diese Verweise führen auf Websites anderer Anbieter. Erst wenn Sie darauf klicken, wird eine Verbindung dorthin aufgebaut; auf deren Datenverarbeitung haben wir keinen Einfluss.

Und wenn die Vorsorge fehlt

Dann prüft das Betreuungsgericht, ob eine Betreuung nötig ist. Was das heißt und welche Aufgabenbereiche es gibt, steht unter Aufgaben. Auch dann gilt: Der Betreuer richtet sich nach Ihren Wünschen, nicht nach seinen.

Büro in Gründung. Die Registrierung als Berufsbetreuer nach § 23 BtOG ist beantragt und noch nicht erteilt.