Für Fachkreise
Angaben für Gerichte, Behörden, Kliniken und Ärzte
Diese Seite ist für berufliche Leser geschrieben und verzichtet auf Erklärungen der Grundlagen. Wer als Betroffener oder Angehöriger hier gelandet ist, findet die allgemein verständliche Darstellung unter Betreuung und Aufgaben.
Büro in Gründung. Die Registrierung nach § 23 BtOG ist personenbezogen. Für Aranda Möller und Mika Möller läuft das Verfahren bei der Betreuungsbehörde des Landratsamts Lörrach; beide Registrierungen sind noch nicht erteilt. Bis dahin werden keine Betreuungen übernommen. Die Angaben auf dieser Seite beschreiben die Arbeitsweise ab Aufnahme der Tätigkeit.
Gerichte und Rechtspflege
- Einzugsgebiet
- Landkreis Lörrach und Landkreis Waldshut, insgesamt 67 Städte und Gemeinden. Damit die Betreuungsgerichte bei den Amtsgerichten Lörrach, Schopfheim, Schönau, Bad Säckingen, St. Blasien und Waldshut-Tiengen. Die allgemeine Beschreibung des Gebiets steht unter Betreuung.
- Übernahme
- Eine Zusage erfolgt erst nach Einschätzung des Falls, dafür verbindlich. Angefragt werden können alle Aufgabenbereiche nach Register I bis VII, einschließlich der Bestellung als Sterilisationsbetreuer nach § 1817 Abs. 2 BGB. Keine Warteliste auf Verdacht: freie Kapazität wird auf Anfrage tagesaktuell genannt.
- Berichte und Fristen
- Berichte nach § 1863 BGB und die Rechnungslegung werden fristgerecht erstellt. Wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse teilen wir dem Gericht nach § 1864 Abs. 2 BGB unverzüglich mit.
- Genehmigungsvorbehalte
- Genehmigungspflichtige Geschäfte werden vorab vorgelegt, nicht nachgereicht — namentlich die Kündigung von Wohnraum, Verfügungen über Grundbesitz sowie Maßnahmen nach §§ 1829, 1831 und 1832 BGB.
- Vergütung
- Für reguläre berufliche Betreuungen gelten die monatlichen Fallpauschalen des VBVG in der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung. Bei besonderen Bestellungen, insbesondere als Sterilisations- oder Ergänzungsbetreuer, richtet sich die Vergütung nach Zeitaufwand (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 VBVG).
- Wunsch des Betroffenen
- Liegt eine Betreuungsverfügung oder ein geäußerter Wunsch nach § 1816 Abs. 2 BGB vor, der auf eine andere Person zielt, wird die Anfrage zurückgegeben. Auch eine Ablehnung der eigenen Person wird nicht in Frage gestellt.
Betreuungsbehörden
- Stammbehörde
- Betreuungsbehörde des Landratsamts Lörrach, Palmstraße 3, 79539 Lörrach. Dort ist die Registrierung nach § 23 BtOG beantragt.
- Zweiter Landkreis
- Im Landkreis Waldshut ist die Betreuungsbehörde des Landratsamts Waldshut, Kaiserstraße 110, 79761 Waldshut-Tiengen, die zuständige Stelle.
- Vorschlagslisten
- Aufnahme in die Vorschlagslisten beider Landkreise wird angestrebt, sobald die Registrierung erteilt ist. Rückfragen zu Eignung, Sachkunde und Versicherungsnachweis werden unmittelbar beantwortet.
- Betreuungsvermeidende Hilfen
- Wo eine Vollmacht, ein Sozialdienst oder eine andere Hilfe ausreicht, wird das im Vorfeld gesagt. Die Erforderlichkeit nach § 1814 Abs. 3 BGB wird nicht als Formalie behandelt.
Kliniken, Sozialdienste und Pflege
- Eilfälle
- Bei Anhörung, drohender Unterbringung oder anstehender Entlassung bitte anrufen statt schreiben. E-Mail wird zu den Sprechzeiten gelesen.
- Entlassmanagement
- Bei absehbarem Betreuungsbedarf möglichst früh melden — nicht erst am Entlasstag. Eine Betreuerbestellung dauert auch im Eilverfahren einige Tage; eine einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG setzt ein ärztliches Zeugnis voraus.
- Was für eine Anfrage gebraucht wird
- Für eine erste Kapazitätsanfrage genügen der Landkreis, die angeregten Aufgabenbereiche und eine allgemeine Angabe zur Dringlichkeit. Bitte zunächst keine Namen, genauen Aufenthaltsorte, Diagnosen oder anderen identifizierenden Gesundheitsangaben übermitteln. Personenbezogene Falldaten nehmen wir erst entgegen, nachdem Rechtsgrundlage, Informationsweg und sicherer Übermittlungsweg für den konkreten Vorgang geklärt sind.
- Abgrenzung
- Die Betreuung organisiert Pflege, Hauswirtschaft und Versorgung, erbringt sie aber nicht. Sie ersetzt weder Sozialdienst noch Pflegeüberleitung. Innerhalb des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises unterstützen und vertreten wir die betreute Person rechtlich; eine davon unabhängige anwaltliche Beratung oder Vertretung bieten wir nicht an.
- Hausbesuche
- Im gesamten Einzugsgebiet, auch in Kliniken und Einrichtungen. Persönlicher Kontakt ist nach § 1821 Abs. 5 BGB Teil der Amtsführung, keine freiwillige Zugabe.
Ärztinnen und Ärzte
Für die Behandlung sind vor allem drei Fragen maßgeblich: ob die Person selbst einwilligen kann, wer sonst entscheidet, und wann zusätzlich das Betreuungsgericht gebraucht wird.
- Einwilligungsfähigkeit
- Ein bestellter Betreuer macht die betroffene Person nicht einwilligungsunfähig. Ist sie einwilligungsfähig, entscheidet sie selbst — auch gegen ärztlichen Rat und auch gegen die Auffassung des Betreuers. Die Einwilligungsfähigkeit ist für jede Maßnahme gesondert zu beurteilen.
- Patientenverfügung
- Trifft eine Patientenverfügung auf die eingetretene Situation zu, ist ihr nach § 1827 BGB Geltung zu verschaffen; ein eigener Entscheidungsspielraum besteht dann weder für den Betreuer noch für die Behandelnden. Liegt keine vor, werden Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille ermittelt.
- Wann das Gericht gebraucht wird
- Genehmigung nach § 1829 BGB bei begründeter Gefahr des Todes oder eines schweren, länger dauernden Gesundheitsschadens — ebenso, wenn eine medizinisch angezeigte Maßnahme unterbleiben soll. Keine Genehmigung ist nötig, wenn Betreuer und behandelnder Arzt übereinstimmen, dass die Entscheidung dem festgestellten Willen entspricht (§ 1829 Abs. 4 BGB). Bei Gefahr im Verzug darf ohne Genehmigung gehandelt werden.
- Unterbringung und Zwangsmaßnahmen
- Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen bedürfen der Genehmigung nach § 1831 BGB; bei Gefahr im Verzug ist sie unverzüglich nachzuholen. Ärztliche Zwangsmaßnahmen nach § 1832 BGB setzen unter anderem einen ernsthaften Überzeugungsversuch, das Fehlen milderer Mittel und einen stationären Krankenhausaufenthalt voraus und sind stets genehmigungspflichtig.
- Ehegattennotvertretung
- § 1358 BGB greift nur in den dort genannten Gesundheitsangelegenheiten, längstens sechs Monate, und setzt eine schriftliche ärztliche Bestätigung voraus. Eine bekannte Ablehnung schließt es aus. Eine Vollmacht oder Betreuung schließt es nur aus, soweit sie die betreffenden Angelegenheiten abdeckt. Erfasst sind auch bestimmte Behandlungsverträge und krankheitsbezogene Ansprüche, nicht aber eine allgemeine Vermögens-, Wohnungs- oder Behördenvertretung.
- Erreichbarkeit
- Telefonisch über die gemeinsame Büronummer. Angaben zu Rückrufen und Abwesenheit stehen im Kontaktabschnitt.
Kontakt
- Telefon
- +49 176 42904270 — Büro
- Sprechzeiten
- Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 10 bis 18 Uhr.
Sonntag und Montag nach Vereinbarung. - Rückrufe und Abwesenheit
- Feste Rückruffristen und eine Regelung für Abwesenheiten sind noch nicht festgelegt. Stand: .
- info@bb-limen.de
- Post
- BB Limen, A+M Möller, Am Dreispitz 6/6-1, 79589 Binzen