Rechtliche Betreuung nach §§ 1814 ff. BGB

Betreuung

Manche Menschen können ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln. Der Grund ist eine Krankheit oder eine Behinderung. Dann braucht es jemanden, der rechtlich für sie handelt. Das ist die Aufgabe eines Berufsbetreuers.

Was eine Betreuung ist

Eine rechtliche Betreuung ordnet immer ein Gericht an. Es heißt Betreuungsgericht und gehört zum Amtsgericht. Die Voraussetzung steht in § 1814 BGB: Jemand kann seine Angelegenheiten ganz oder zum Teil nicht mehr selbst besorgen.

Im Beschluss legt das Gericht genau fest, wofür der Betreuer zuständig ist. Diese einzelnen Bereiche heißen Aufgabenbereiche. Alle zusammen bilden seinen Aufgabenkreis. Dort vertritt er die betreute Person rechtlich — sonst nirgends.

Der Maßstab ist der Wille des Betreuten, nicht die Ansicht des Betreuers. So steht es in § 1821 BGB.

Eine Betreuung ist keine Entmündigung. Wer selbst entscheiden kann, entscheidet weiter selbst. Das Wahlrecht bleibt, die Geschäftsfähigkeit bleibt, Wünsche und natürlicher Wille bleiben.

Wie es zu einer Betreuung kommt

Eine Betreuung kann jeder beim Betreuungsgericht anregen. Meistens sind es Angehörige, eine Klinik, ein Pflegeheim oder die Betreuungsbehörde. Manchmal auch die betroffene Person selbst.

Dann prüft das Gericht. Es holt einen Bericht der Betreuungsbehörde ein und meistens auch ein ärztliches Gutachten. Es spricht persönlich mit der betroffenen Person. Erst danach entscheidet es. Einen Betreuer bestellt es nur, soweit es wirklich nötig ist.

Im Beschluss stehen die Aufgabenbereiche. Außerdem ein Termin, zu dem das Gericht die Betreuung noch einmal überprüft.

Wo wir arbeiten

Das Büro sitzt in Binzen. Wir arbeiten in zwei Landkreisen: Lörrach und Waldshut. Beide zusammen haben 67 Städte und Gemeinden. Das Gebiet reicht vom Dreiländereck bei Weil am Rhein den Hochrhein entlang und nach Norden in den Südschwarzwald.

Sechs Betreuungsgerichte sind für uns zuständig. Sie sitzen bei den Amtsgerichten Lörrach, Schopfheim, Schönau, Bad Säckingen, St. Blasien und Waldshut-Tiengen.

Vorsorge statt Betreuung

Wer selbst bestimmt, wer für ihn handeln soll, braucht meistens keinen Betreuer. Dafür gibt es drei Papiere: die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung. Was jedes davon leistet, steht unter Vorsorge.

Büro in Gründung. Die Registrierung als Berufsbetreuer nach § 23 BtOG ist bei der zuständigen Stammbehörde beantragt und noch nicht erteilt. Bis dahin werden keine Betreuungen geführt.